In Südbayern und in der Alpenregion herrscht aktuell Schneechaos: Am Wochenende mussten hunderte Flüge am Flughafen München gestrichen werden, Passstraßen wurden wegen Lawinengefahr gesperrt, Skiurlauber waren eingeschlossen. Doch dürfen Arbeitnehmer auf Arbeit fehlen, wenn derartige Witterungsbedingungen herrschen? Die Antwort ist nicht ganz einfach: je nachdem.
Nein, man darf nicht einfach fehlen, wenn Straßen vereist oder zugeschneit sind. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer tragen das sogenannte Wegerisiko selbst. Sie müssen also dafür sorgen, dass sie es rechtzeitig auf Arbeit schaffen – egal, ob der Nahverkehr streikt oder schlechtes Wetter die Straßen unpassierbar macht. Notfalls muss man eben zeitiger zur Arbeit aufbrechen – so interpretiert es der Gesetzgeber. Er pocht darauf, dass die Beschäftigten ihren Weg zur Arbeit vorausschauend organisieren. Das berichtet aktuell die Deutsche Presse-Agentur.
Höhere Gewalt – oder einfach „schlechtes Wetter“?
Anders verhält es sich jedoch, wenn „höhere Gewalt“ vorliegt. Das ist, wie schon bemerkt, bei Schnee und schlechtem Wetter eher nicht der Fall, wenn es angekündigt und vorausplanbar war. Höhere Gewalt ist jedoch oft gegeben, wenn man von derartigen Ereignissen überrascht wird oder triftige Gründe vorliegen, nicht den Weg anzutreten.
So haben auch jetzt Behörden die Bewohner in Süddeutschland und der Alpenregion aufgefordert, das Haus nicht zu verlassen und Regionen, wo Lawinen entstehen können, zu meiden. Bei öffentlichen Unwetterwarnungen liegt tatsächlich in der Regel höhere Gewalt vor – hier ist es dem Beschäftigten freigestellt, ob er auf Arbeit geht oder nicht. Im Falle höherer Gewalt kann der Beschäftigte auch den Arbeitslohn für die ausgefallene Zeit verlangen: der Lohnanspruch bleibt laut § 615 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehen.
Die positive Nachricht besteht jedoch darin, dass der Arbeitgeber auch bei schlechter Witterung einen Beschäftigten nicht einfach so abmahnen oder unbefristet kündigen kann, wenn dieser nicht zur Arbeit kommen kann. Wichtig ist, dass der Betroffene glaubhaft machen kann alles versucht zu haben, um pünktlich auf Arbeit zu erscheinen. In jedem Fall muss der Chef rechtzeitig informiert werden, dass man auf Arbeit fehlt. Diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn „höhere Gewalt“ vorliegt.
Darüber hinaus gilt: Wenn schlechtes Wetter oder ein Streik das Zuspätkommen bedingte und keine höhere Gewalt gegeben ist, darf der Arbeitgeber den Lohn für diese Zeit kürzen oder alternativ verlangen, dass die versäumte Zeit nachgearbeitet wird. Das muss aber nicht am selben Tag sein, da viele Menschen ja auch anderweitige Verpflichtungen haben, etwa Kinder aus der Schule abholen müssen.
Kita bleibt infolge des Schnees geschlossen? Fürsorgepflicht greift
Apropos Kinder: In vielen bayrischen Großstädten blieben infolge des Schnees auch Schulen und Kitas geschlossen. Wenn die Schneemassen verhindern, dass kleine Kinder in Kindergarten oder Schule betreut werden können und auch Oma und Opa nicht aufpassen können, dürfen die Eltern ebenfalls fehlen. Laut Arbeitsrechtlern handelt es sich hierbei um einen „wichtigen Grund“, der es erlaubt, der Arbeit fernzubleiben – schließlich haben Eltern eine Fürsorgepflicht. Auch der Lohn muss dann weiter gezahlt werden. Aber auch hier muss der Arbeitgeber über das Fernbleiben informiert werden, sonst droht eine Abmahnung.
Wichtigste Regel also: Wer auf Arbeit fehlt, muss seinen Chef versuchen zu erreichen und mit ihm reden. So kann zum Beispiel auch kein Chef verlangen, dass man im Hotel neben der Firma schläft, um nicht zu spät zu kommen. Vielleicht erlaubt ja die Firma Home Office – schließlich sind aktuell viele Menschen in Bayern betroffen. Um derartige Dinge über eine private Rechtsschutzversicherung klären zu lassen, sollte auch ein Arbeitsrechtsschutz-Baustein laut Vertrag inkludiert sein.