Zum ersten Oktober sind einige Neuregelungen wirksam geworden, die das IDD-Umsetzungsgesetz nach der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD – Richtlinie (EU) 2016/97 vorschreibt. Das klingt kompliziert, ist vom Prinzip her aber ganz einfach. Dieses Gesetz soll strenger regeln, was im Versicherungsvertrieb künftig erlaubt sein wird und was nicht. In Deutschland ist das Gesetz bereits im Februar 2018 in Kraft getreten – einige Änderungen wurden aber erst zu Beginn des Monats wirksam.
Mehr Transparenz bei Lebensversicherungen: Standmitteilung muss besser informieren
Die jährliche Standmitteilung von Lebensversicherungen laut § 155 desVersicherungsvertragsgesetzes (VVG) muss seit letzter Woche transparenter über die Überschussbeteiligung informieren. Wie viel Geld würde dem Versicherten zustehen, würde er seine Lebensversicherung aktuell kündigen? Wie viel Geld würde ihm bei Vertragsablauf zustehen, würde er seine Police beitragsfrei stellen? Und welche Überschussanteile stehen dem Kunden gemäß Gesetz verpflichtend zu, welche werden – abhängig vom Kapitalmarkt – freiwillig gezahlt?
Neu ist zum Beispiel, dass der Versicherer nun auch den Rückkaufswert der Lebensversicherung ausweisen muss: also wie viel Geld dem Versicherten zusteht, wenn er den Vertrag aktuell kündigen würde. Ebenfalls muss die Mitteilung nun beinhalten, wie viel der Sparer bei Vertragsablauf erhalten würde, wenn er seine Police beitragsfrei stellt und fortan keine Prämien mehr zahlt. Auch stellt die Neufassung klar, dass der Versicherer bezüglich der Überschussbeteiligung mitteilen muss, „inwieweit diese … garantiert ist“. Was es weiterhin bezüglich der dortigen Informationen zu beachten gibt, klärt ein Beratungsgespräch.
Mehr Transparenz bei Restschuldversicherungen
Verbesserte Informationspflichten gelten nun auch für Restschuldversicherungen, mit denen Kreditnehmer sich und ihre Angehörigen für die Rückzahlung eines Kredites absichern. Kreditgeber müssen darüber informieren, dass Kredite auch ohne Restschuldversicherung abgeschlossen werden können. Hier hatten einige Banken suggeriert, solche Zusatzversicherungen seien Pflicht, wenn ein Kunde einen Kredit abfragt. Die neuen Regeln sollen die Bankkunden auch dazu bringen, kritischer darüber zu reflektieren, ob sie sich einen Kredit überhaupt leisten können – oder ob sie damit auf Dauer finanziell überfordert sein werden.
Zudem stärkt das IDD-Umsetzungsgesetz die Rechtsstellung der versicherten Person bei solchen Restschuld-Policen. Heimtückisch: bisher war oft nicht der Kunde selbst Versicherungsnehmer des Vertrages. Sondern eine Bank oder ein Kreditinstitut, die diese Policen oft als Gruppenverträge abgeschlossen haben. Das erschwerte es deutlich, Rechtsansprüche gegen den Versicherer durchzusetzen, etwa wenn Beratungs- und Informationspflichten mutmaßlich verletzt wurden. Der Kunde hatte dann schlicht keine Handhabe. Nun werden die Privatpersonen, die einen solchen Vertrag abschließen, als Vertragspartner definiert.
Doch das sind nur zwei Neuregelungen im Zuge des IDD-Umsetzungsgesetzes. Es sieht unter anderem auch erweiterte Beratungspflichten für sogenannte Versicherungsanlageprodukte vor – Policen also, die Versicherungsschutz mit Altersvorsorge und Geldanlage verbinden. Wer Fragen dazu hat, kann seinen Vermittler oder Berater hierauf ansprechen.