Um den Wohnungsbau zu fördern, führte der Gesetzgeber schon 1952 die so genannte „Wohnungsbauprämie“ ein. Diese Prämie kommt insbesondere Bausparern zugute, die über kein großes Einkommen verfügen. In Zukunft dürfen sich Anspruchsberechtigte hierbei über eine Erhöhung freuen: Ein neues Gesetz macht höhere Prämien ab dem Sparjahr 2021 möglich. Am 29. November 2019 passierte das Gesetz nun den Bundesrat.
So wurden bisher 8,8 Prozent der Sparbeträge durch die Prämien begünstigt. Ab dem Sparjahr 2021 jedoch werden es 10 Prozent sein, die für eingezahlte Gelder durch Prämien begünstigt werden. Auch wurde der förderfähige Höchstbetrag erhöht – von 512 Euro auf 700 Euro für Singles und von 1.024 Euro auf 1.400 Euro für Ehepaare. Das bedeutet konkret: Ab dem Sparjahr 2021 können Singles Wohnungsbauprämien von bis zu 70 Euro jährlich erhalten. Für Ehepaare sind zudem 140 Euro an jährlicher Wohnungsbauprämie drin. Bausparer erhalten also zukünftig mehr Geld vom Staat.
Wohnungsbauprämie: Nur bis zu einem bestimmten Einkommen
Anspruch auf Wohnungsbauprämie hat man jedoch nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe. Auch hier gelten ab 2021 bessere Voraussetzungen: Derzeit beträgt die Einkommensgrenze für Singles 25.600 Euro, Paare hingegen werden nur bis zu einem Einkommen von 51.200 Euro durch eine Wohnungsbauprämie gefördert.
Ab 2021 gelten jedoch höhere Einkommensgrenzen: So können ab dem Sparjahr 2021 Singles gefördert werden, deren zu versteuerndes Einkommen 35.000 Euro nicht übersteigt. Und Ehepaare dürfen nun 70.000 Euro verdienen als Höchstgrenze, um eine Wohnungsbauprämie zu erhalten. Dadurch erweitert sich die Zahl der Anspruchsberechtigten.
Ohne wohnungswirtschaftliche Maßnahmen: Geld muss zurückgezahlt werden
Allerdings gelten für den Anspruch auf Wohnungsbauprämien weitere besondere Voraussetzungen. Wichtig ist: Aufwendungen dürfen keine vermögenswirksamen Leistungen sein, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Auch gewährt der Gesetzgeber Wohnungsbauprämien nur für Aufwendungen, die zu wohnungswirtschaftlichen Maßnahmen führen. Aus diesem Grund müssen bei Auszahlung der Bausparsumme oder Beleihung der Ansprüche die Gelder unverzüglich für den Bau, den Kauf oder die Modernisierung von Wohneigentum genutzt werden. Hält man sich nicht daran, müssen bereits gezahlte Wohnungsbauprämien komplett zurückgezahlt werden.
Jedoch erwirbt man den Anspruch auf Wohnungsbauprämie auch für den Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften. Es gelten zudem eine Vielzahl an Sonderregeln. Wurde der Bausparvertrag zum Beispiel vor Vollendung des 25. Lebensjahrs abgeschlossen, kann nach sieben Jahren das Geld auch anders verwendet werden, ohne erhaltene Prämien zurückzahlen zu müssen. Wer von Wohnungsbauprämien profitieren will, dem sei aufgrund der komplexen Gesetzeslage eine gute Beratung angeraten.