Immer wieder verursachen Stürme massive Schäden an Häusern: gut, wenn man eine Wohngebäudeversicherung hat. Doch muss der Versicherer auch einen vermeintlichen Sturmschaden zahlen, wenn ein Baum erst Tage nach einem Unwetter auf das Haus stürzt? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Hamm auseinandersetzen (6 U 191/15).
Im verhandelten Rechtsstreit ist ein Baum erst sechs Tage auf das versicherte Gebäude gefallen, nachdem ein Sturm von mindestens Windstärke acht in der Region tobte: Diese Windstärke ist Voraussetzung, damit der Wohngebäudeversicherer Sturmschäden ersetzen muss. Aber der Versicherer wollte nicht zahlen. Er berief sich darauf, dass der Baum ja erst mit einer Frist von sechs Tagen auf das Haus gestürzt sei, also der Sturm nicht unmittelbare Ursache gewesen sein könne.
Das aber wollte der Hausbesitzer nicht auf sich sitzen lassen – und klagte vor Gericht. Mit Erfolg, denn das Oberlandesgericht Hamm bestätigte ein Urteil der Vorinstanz im Sinne des Verbrauchers. Demnach hatte auch ein Sachverständigengutachten bestätigt, dass der Sturm Ursache für den Umsturz des Baumes gewesen sei, so bestätigten die Richter. Während des Sturms sei der Baum entwurzelt wurden – was später zum Umfallen des Baumes geführt habe. Die Gebäudeversicherung muss also für den entstandenen Schaden aufkommen. Über das Urteil berichtet aktuell die Webseite haufe.de.
Feinheiten des Vertrages
Das Urteil zeigt aber auch, dass Wohngebäudeversicherung nicht gleich Wohngebäudeversicherung ist und auf Vertragsdetails geachtet werden muss. So habe sich aus dem durchschnittlichen Wortlaut des Vertrages nicht ergeben, betonte das Gericht, dass nur solche Schäden versichert seien, die durch unmittelbar während des Sturmes herumwirbelnde Teile verursacht würden. Hier hätte als zusätzliche Einschränkung im Vertrag der Begriff „unmittelbare Einwirkung“ explizit erwähnt werden müssen, damit der Versicherer eine Zahlung verweigern kann. Ausschlaggebend hierfür sei das „Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers“.
Indirekt bestätigten die Richter somit, dass Versicherungen ihre Klauseln ausreichend genau und deutlich definieren müssen. Dennoch: Es kann nicht schaden, wenn sich Verbraucher zusätzlich von einem Versicherungsexperten beraten lassen. Sie kennen die Feinheiten solcher Verträge – und haften in der Regel auch dafür, dass sie im Beratungsgespräch die wichtigsten Punkte ansprechen.
Laut OLG Hamm sei es auch im verhandelten Streit nicht entscheidend gewesen, dass der Baum unmittelbar durch den Sturm beschädigt worden sei. Sondern, dass es sich um den „Sturm als maßgebliche Ursache“ des Schadens handle. Das heißt, es muss ein nachweisbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Sturm und der Beschädigung des Gebäudes bestehen, ohne dass eine andere Ursache dazwischen getreten ist. Um solche Streite durchzufechten, kann sich zusätzlich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung lohnen.