Ein Ehepartner darf die laufende Vollkaskoversicherung für ein Familienauto auch dann kündigen, wenn er nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern die Gattin oder der Gatte. Das hat mit einem frischen Urteil der Bundesgerichtshof bestätigt (Urteil vom 28. Februar 2018, XII ZR 94/17).
Wer in einer Familie zusammenlebt, hat viele gemeinsame Rechte und Pflichten. Deshalb darf ein Ehepartner auch dann die Kaskoversicherung kündigen, wenn er nicht selbst Versicherung abgeschlossen hat, sondern diese Police über die Frau oder den Mann läuft. Eine extra Vollmacht des Partners ist hierfür nicht notwendig. Das hat der Bundesgerichtshof Karlsruhe aktuell mit einem Grundsatzurteil bestätigt.
Vollkasko gekündigt – dann passiert selbstverschuldeter Unfall
Im konkreten Fall hatte eine Frau gegen ihren Kfz-Versicherer geklagt. Ursprünglich besaß die Mutter dreier Kinder eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung für das gemeinsame Familienauto, welches allerdings auf ihren Ehemann zugelassen war. Doch aus finanziellen Gründen kündigte der Mann den Kaskoschutz zum 1. Januar 2016 per Anschreiben und führte nur die Kfz-Haftpflicht beim selben Versicherer weiter. Eine Vollmacht von seiner Frau, immerhin Hauptversicherte, hatte er hierfür nicht.
Dummerweise ereignete sich nur wenige Monate später ein selbst verschuldeter Unfall, bei dem auch erheblicher Schaden am eigenen PKW entstand: mehr als 12.600 Euro kostete die Reparatur. Für die hierfür entstandenen Kosten wäre allein die Kasko aufgekommen. Folglich wiederrief die Frau die Kündigung des Vertrages und verlangte, dass der Versicherer für die Reparaturkosten zahlt. Ihre Begründung: Sie alleine hätte als Versicherungsnehmerin den Kaskoschutz kündigen dürfen, nicht jedoch ihr Ehemann. Er hätte wenigstens eine Vollmacht von ihr benötigt, um den Vertrag kündigen zu dürfen.
Kündigung war Rechtens – auch ohne Vollmacht
Doch nachdem sich die Frauen durch alle Instanzen klagte, musste sie auch vor dem Bundesgerichtshof eine Niederlage einstecken. Die Kündigung des Ehemanns sei auch ohne Vollmacht der Versicherungsnehmerin rechtens gewesen und der Versicherer müsse den Kaskoschutz nicht wieder nachträglich in Kraft setzen, bestätigten die Richter aus Karlsruhe. Die Familie bleibt also auf ihren Reparaturkosten sitzen.
Ursache hierfür ist Paragraph 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Demnach ist es Ehepartnern gestattet, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes der Familie auch für den anderen Ehepartner zu ergreifen. Eigentlich logisch: Schließlich muss ein Ehepartner ja zum Beispiel auch nicht die Erlaubnis seiner Frau oder seines Mannes einholen, wenn er oder sie die Miete oder Stromrechnung überweist. Eine Ehe sieht eben, wie bereits betont, gemeinsame Rechte und Pflichten vor.
Damit ein Ehegatte ohne Vollmacht den Kaskovertrag kündigen kann, muss aber ein „ausreichender Bezug zum Familienunterhalt“ gegeben sein, oder einfacher formuliert: Das Auto tatsächlich erkennbar Familienzwecken dienen. Dies war hier gegeben, weil die fünfköpfige Familie eben tatsächlich nur ein Auto besaß. Hinzu kam, dass das Auto auf den Mann zugelassen war.