Helau und Alaaf! Ab heute beginnt wieder die närrische Zeit. Dass manch stolzer Prinz oder manch tanzfreudiges Funkenmariechen dabei nicht an Versicherungen denkt, leuchtet zwar ein, kann sich aber als Fehler entpuppen. Denn leider gilt: Faschingszeit ist auch Unfallzeit!
Die fünfte Jahreszeit ist auch die Zeit, in der man mal richtig über die Stränge schlagen darf. Da werden Krawatten abgeschnitten, Tänze gewagt und so mancher alkoholische Cocktail getrunken. In Karnevalshochburgen wie Köln, Mainz oder Düsseldorf haben viele Firmen Betriebsurlaub.
Doch die närrische Zeit birgt auch Risiken. Das Statistische Bundesamt berichtet, dass die Gefahr alkoholbedingter Unfälle zu Karneval um circa ein Viertel erhöht ist. Und eine Umfrage der Meinungsforscher von YouGov kam zu dem Ergebnis, dass jeder sechste Karnevalist in der Faschingszeit schon mal zu schaden kam. Kein Wunder, wenn sich zu Alkohol noch Tanz, Feuerwerk und Ausgelassenheit hinzugesellen!
Deshalb sollten Karneval-Fans eine Unfallversicherung haben. Sie springt für die finanziellen Folgeschäden ein, wenn man doch mal beim Tusch von der Bierbank kippt. Aber Vorsicht! So manche Unfall-Police hat in den Vertragsbedingungen eine Alkoholklausel. Hier ist festgeschrieben, dass der Versicherer ab einem bestimmten Alkoholpegel die Leistung stark kürzen oder ganz verweigern darf. Branchenüblich sind 1,3 Promille.
Ebenfalls unerlässlich in der närrischen Zeit: eine Haftpflichtversicherung. Sie springt ein, wenn man Dritten einen Schaden verursacht. Und ohnehin sollte einen solchen Vertrag jeder haben, wie auch der Verbraucherschutz betont. Denn wer andere Personen schädigt, haftet dafür laut § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit seinem gesamten Vermögen – ein Leben lang! Schon wer eine andere Person anrempelt, so dass sie schwer stürzt und dauerhaft arbeitsunfähig wird, sieht sich schnell mit sechs-, gar siebenstelligen Forderungen konfrontiert. Doch auch, wenn man leicht angeheitert den Schlüssel verlor und die gesamte Schließanlage des Hauses gewechselt werden muss, kommt -abhängig vom Vertrag- eine gute Haftpflicht-Police auf.
Apropos arbeitsunfähig: Ergänzend zum Unfallschutz empfiehlt sich eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie springt ein, wenn man aufgrund eines Sturzes seine Arbeit aufgeben muss. Denn eine Unfallversicherung zahlt tatsächlich nur, wenn die Beeinträchtigung auch aus einem Unfall resultierte. Das bedeutet in der Regel: wenn das Ergebnis von außen und unfreiwillig auf den Körper wirkte. Dem entgegen zahlt ein guter BU-Versicherer auch, wenn das Aus im Beruf aufgrund einer Krankheit oder anderen Verletzung erfolgte.
Wenn beim Fasching doch mal das Tischfeuerwerk die Wohnung in Brand setzt und der teure Teppich Schaden nahm, ist es gut eine Hausratversicherung zu haben. Hierbei sollte jedoch auch darauf geachtet werden, ob und in welchem Umfang grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist. Sonst kann es auch schnell den Schutz kosten, wenn man angetrunken mit Feuerwerk in der eigenen Wohnung hantierte.
Grundsätzlich gilt: Lieber einen Tropfen weniger trinken! Und natürlich Hände weg vom Steuer. Denn auch die Kfz-Versicherer kennen keinen Spaß, wenn man betrunken Auto fuhr und auf diese Weise sich und andere gefährdete. Laut Verkehrsgerichtstag darf ein Versicherer seine Leistung schon hälftig kürzen, wenn ein Fahrer mit 0,5 Promille unterwegs war und einen Unfall verursachte. Auch wenn die Alkohol-Fahrt als Straftat eingestuft wird, geht man unter Umständen leer aus. Das kann schon ab 0,3 Promille passieren: abhängig vom jeweiligen Einzelfall.